Erfüllungsoptionen für das EWärmeG BW

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) deutlich erhöht und damit der Kohlendioxid-Ausstoß sinkt. Seit 1. Juli 2015 ist das novellierte Gesetz in Kraft. Hier erfahren Sie, welche Optionen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Wohn- und Nichtwohngebäuden haben, wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und wo Sie sich beraten lassen können. Zuständige Behörde ist die untere Baurechtsbehörde vor Ort. Seit 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes in Kraft. In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Es wird nicht durch das Gebäudeenergiegesetz ersetzt.

Wichtiger Hinweis

Die Erfüllungsoptionen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes des Landes sind teilweise andere als die des Gebäudeenergiegesetzes: Beispielsweise sind ein Sanierungsfahrplan, baulicher Wärmeschutz, eine Photovoltaikanlage oder Kraft-Wärme-Kopplung Erfüllungsoptionen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes des Landes, werden aber im Gebäudeenergiegesetz nicht zur (teilweisen) Erfüllung der 65 Prozent-Regel anerkannt.

Deswegen folgender wichtiger Hinweis: Wenn Sie sich für eine neue Heizung entscheiden, dann prüfen Sie bitte, ob diese nicht nur kurzfristig das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes, sondern auch langfristig das Gebäudeenergiegesetz erfüllt. Lassen Sie sich von einem unabhängigen Energieberater, Ihrer regionalen Energieagentur vor Ort oder „Zukunft Altbau“ beraten.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude seit dem 1. Januar 2010, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Seit 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2015 gilt für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und bei denen die Heizungsanlage (Stichtag: 1. Juli 2015) ausgetauscht wird.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, das heißt Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

 

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude dienen überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent dem Wohnen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt.

Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) erfüllt haben.

Was kostet die Erstellung der Erfüllungserklärung?

  • 1-2 WE: 500 EUR*
  • 3-6 WE: 600 EUR*
  • ab 7 WE: auf Anfrage

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