Einzelmaßnahmen BEG

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, wie beispielsweise Fenster oder Türen sowie Dämmung der Außenwände oder des Daches, beitragen.

Gefördert werden:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
  • Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
  • Heizungsoptimierung / Hydraulischer Abgleich

Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE). Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Es wird zwischen der Förderung des Heizungstausches (Antragstellung über KfW) und der Förderung von Effizienz-Einzelmaßnahmen (Antragsstellung über BAFA) unterschieden. 

1. Förderung des Heizungstausches

 

30 bis 70 Prozent für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, bestehend aus:

  • 30 Prozent Grundförderung für alle.
  • 30 Prozent einkommensabhängiger Bonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
  • 20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer für den Austausch von funktionstüchtigen Biomasse- und Gasheizungen, die älter als 20 Jahre sind, oder funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- und Gasetagenheizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte.
  • 5 Prozent Effizienzbonus für Wärmepumpen, wenn diese als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwenden oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
  • 2.500 Euro Emissionsminderungs-Zuschlag pauschal für besonders effiziente Biomasseheizungen.
  • Diese Boni sind kumulierbar bis zu einer Grenze von 70 Prozent.

Und So funktioniert's:

 

1 Experten beauftragen

 

Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie uns als Experten für Energie­effizienz beauf­tragen und wir erstellen eine Bestätigung zum Antrag (BzA). Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förder­fähigen Gesamt­kosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindest­anforderungen eingehalten werden.

 

2 Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen

 

Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fach­unternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förder­zusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Um­setzung der beantragten Maß­nahme ergeben. Das Datum darf nicht außer­halb des Bewilligungs­zeitraums liegen.

 

3 Registrieren und Zuschuss beantragen

 

Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, stellen Sie Ihren Antrag direkt im Kunden­portal „Meine KfW“.

 

4 Vorhaben umsetzen

 

Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW, müssen Sie das Vor­haben vollständig abge­schlossen haben.

 

5 Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten

 

Anschließend weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihr Vor­haben durch­geführt haben:

  • Sie bestätigen, Ihr Vorhaben vollständig durchgeführt zu haben. Dazu benötigen Sie die „Bestätigung nach Durch­führung“ (BnD), die wir als Ihr Experte für Energie­effizienz ausstellen.
  • Sie laden alle Rechnungen zu den förder­fähigen Kosten hoch.
  • Sie laden – sofern notwendig – weitere Nach­weise hoch (zum Beispiel für den Klima­geschwindig­keits- oder Einkommensbonus)

2. Förderung von Effizienz-Einzelmaßnahmen

  • 15 Prozent für Dämmung der Gebäudehülle 
    (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen)
  • 15 Prozent für Erneuerung von Fenstern, Außentüren, -toren
  • 15 Prozent für sommerlichen Wärmeschutz mit optimaler Tageslichtversorgung
  • 15 Prozent für Einbau, Erneuerung und Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärme-/Kälterückgewinnung
  • 15 Prozent für den Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home)
  • 15 Prozent für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, bspw. hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen
  • Plus 5 Prozent zusätzlich (iSFP-Bonus) bei Vorliegen individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP; nicht bei Förderung von Heizungen)

Voraussetzungen für den Zuschuss zur Emissionsminderung:

  • Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt, Einzelraumfeuerstätten werden nicht gefördert
  • Die Heizung muss älter als zwei Jahre sein.
  • Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa])
  • Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte, zuvor bereits Erfüllung der Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV

Ergänzungskredit

Ergänzend zu diesen Zuschuss-Angeboten steht grundsätzlich allen Antragstellenden ein Ergänzungskredit für Maßnahmen an Wohn- wie Nichtwohngebäuden offen. Für private Selbstnutzende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr ist das Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit zinsverbilligt erhältlich. Den zinsverbilligten KfW-Kredit können sie nach Vorlage der Förderzusage bei einer Hausbank/Geschäftsbank beantragen.

 

Grenzen für förderfähige Ausgaben

Es gelten Höchstgrenzen und weitere Bestimmungen zu den förderfähigen Ausgaben, auf die sich diese Fördersätze beziehen. So können für den Heizungstausch bis zu 30.000 Euro als förderfähige Ausgaben angerechnet werden; für weitere Effizienzmaßnahmen zusätzlich 30.000 bzw. max. 60.000 Euro bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans. Das heißt: Wenn der Heizungstausch mit weiteren Effizienzmaßnahmen verknüpft wird, liegen die förderfähigen Ausgaben bei bis zu 90.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit.

Eine Durchführung von Maßnahmen ist auch in Eigenleistung möglich. In dem Fall werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Voraussetzung ist dann, dass ein Energieeffizienz-Experte oder eine Fachunternehmerin die fachgerechte Durchführung und die Kostenangaben bestätigt.

 

Umfassende Förderung von Efficiency Smart Home-Anwendungen

Es gibt eine Förderung von Efficiency Smart Home-Anwendungen, die zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beitragen. Das Spektrum der förderfähigen Maßnahmen reicht dabei von Smart Meter über Mess- und Steuerungstechnik bis hin zur Regelungstechnik. Bis zu 15 Prozent der Kosten werden übernommen.

 

iSFP-Bonus

Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme – Maßnahmen an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik - als Teil eines in der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht sich der Fördersatz zusätzlich um 5 Prozentpunkte. Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden. Der Bonus wird bei der Förderung von Heizungen nicht gewährt.

 

Fachplanung und Baubegleitung

Bei der investiven Umsetzung der Maßnahmen können Sie die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung zusätzlich mitbeantragen. Mit der Fachplanung und Baubegleitung wird sichergestellt, dass die Maßnahmen in der Qualität umgesetzt werden, wie es für eine Förderung notwendig ist. Gefördert werden maximal 50 Prozent der Planungs- und Baubegleitungsleistungen im Rahmen der BEG EM. Die förderfähigen Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf:

  • max. 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern,
  • max. 2.000 Euro pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern und
  • insgesamt auf max. 20.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid

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